Die fünf Entscheide betreffend die anderen Anwälte und Anwältinnen beträfen keine Geschäfte oder persönlichen oder politischen Interessen im Hintergrund und erschienen hinsichtlich ihrer Besetzung – offenbar anders als die die Entscheide vom 23. Januar und 1. März 2024 – politisch ausgewogen. Ein solcher Vergleich ist weder geeignet noch zielführend, um auf eine voreingenommene Spruchkörperbildung hinzuweisen, welche die Benachteiligung des Beschwerdeführers bzw. die Bevorteilung des C.________ bezweckt haben soll.