8 6.4 Weiter leitet der Beschwerdeführer einen möglichen Amtsmissbrauch aus der Spruchkörperbildung ab. Diese sei voreingenommen erfolgt, was er aus einem Vergleich der Entscheide der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 23. Januar (ihn betreffend) und 1. März 2024 (E.________ betreffend) mit insgesamt fünf weiteren Entscheiden vom 7. September 2023, 8. Dezember 2023 (zwei Entscheide), 22. Mai sowie 5. Juni 2024 betreffend andere Anwälte und Anwältinnen ableitet.