Ebenso wenig stellte sie einen Interessenkonflikt fest. 6.3 Offensichtlich waren die Anwaltsaufsichtsbehörde und der Beschuldigte als deren J.________(Funktion) befugt, in dieser Angelegenheit einen Entscheid zu fällen. Aus dem Inhalt des Entscheids ergeben sich keine Hinweise auf einen Missbrauch von Amtsgewalt oder eine unrechtmässige Anwendung von Machtbefugnissen. Dies gilt auch für folgende vom Beschwerdeführer explizit gerügte Passage (Absatz 4 von Ziffer 51 des Disziplinarentscheides vom 23. Januar 2024), welche nachfolgend mit dem voran- und nachgehenden Absatz wiedergegeben wird: