Die Anwaltsaufsichtsbehörde entschied, der Beschwerdeführer habe gegen Art. 12 Bst. a BGFA verstossen, indem er sein Recht und seine Pflicht, Behörden zu kritisieren, überschritten habe, und auferlegte ihm deshalb eine Busse in Höhe von CHF 2'000.00. Hingegen kam die Anwaltsaufsichtsbehörde zum Schluss, die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer seine Akten verwalte, bzw. generell die Korrespondenz, die er an Behörden richte, falle nicht unter Art. 12 Bst. a BGFA (vorbehaltlich Ziffer 51 ihres Entscheids). Ebenso wenig stellte sie einen Interessenkonflikt fest.