a des Anwaltsgesetzes (BGFA; SR 935.61) vor, und zwar durch Kritik an den Behörden, die über das zulässige Mass hinausgehe, durch eine unangemessene Aktenführung sowie durch die Annahme und Führung eines Falles trotz eines Interessenkonflikts. Die Anwaltsaufsichtsbehörde entschied, der Beschwerdeführer habe gegen Art.