7 wirklicht, sobald die Täterin oder der Täter durch Vorsatz oder Eventualvorsatz eine nicht unerhebliche Benachteiligung verursacht; Eventualabsicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 1C_47/2024 vom 23. September 2024 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 6.2 Der Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 23. Januar 2024 erging aufgrund einer Anzeige des C.________. Dieses warf dem Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 12 Bst. a des Anwaltsgesetzes (BGFA;