ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die die Täterin oder der Täter kraft ihres oder seines Amtes in Ausübung der hoheitlichen Gewalt trifft. Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz, und eine besondere Absicht, entweder sich oder einer Drittperson einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einer anderen Person einen Nachteil zuzufügen. Die Nachteilsabsicht ist ver-