6. 6.1 Zu prüfen bleibt die materielle Begründetheit der Nichtanhandnahme. Den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen gemäss Art. 312 StGB Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Die Amtsgewalt missbraucht, wer die Machtbefugnisse, die ihr oder ihm das Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, das heisst kraft ihres oder seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte.