Insofern ist die Genehmigung durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht erforderlich, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung nicht an einem Mangel leidet. Zudem kann der Beschwerdeführer aus dem Verzicht auf eine Stellungnahme nicht ableiten, der Beschuldigte oder die Generalstaatsanwaltschaft unterzögen sich seinen Argumenten.