Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen politischen Hintergrund erkennen will bzw. geltend macht, begründet noch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen. Vorliegend geht es um den angeblichen Amtsmissbrauch eines Richters bzw. des J.________(Funktion) im Zusammenhang mit einem Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde. Insofern ist die Genehmigung durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht erforderlich, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung nicht an einem Mangel leidet.