BSG 271.1) in Verbindung mit Ziffer 4 der Weisung der Generalstaatsanwaltschaft zur Genehmigung von Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen genehmigen müssen, kann ihm nicht gefolgt werden. Es handelt sich vorliegend weder um eine Verfügung des Leitenden Staatsanwaltes noch geht es um ein Verbrechen oder Vergehen mit politischem Hintergrund. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen politischen Hintergrund erkennen will bzw. geltend macht, begründet noch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen.