Die Vorwürfe gegen den Beschuldigten konnten bei dieser Ausgangslage in diesem Verfahrensstand ohne Einbezug eines möglichen Tatbeitrags der Bundesbehörden beurteilt werden. 5.7 Soweit der Beschwerdeführer in seinen abschliessenden Bemerkungen vom 29. Juli 2024 vorbringt, die Generalstaatsanwaltschaft hätte die Nichtanhandnahme mit Blick auf Art. 54 Abs. 1 und 4 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1)