In diesem Fall wäre die Strafbarkeit des Beschuldigten allfällig gar nicht weiter zu prüfen. Dem Beschuldigten wird aber offensichtlich auch eigenes strafbares Verhalten vorgeworfen (vgl. Ziffer I. 4 des «Strafantrags» sowie Z. 47 der Beschwerde), weshalb die Staatsanwaltschaft die Strafbarkeit auch unabhängig von der Strafbarkeit der Bundesbehörden prüfen konnte. Eine klare Abhängigkeit, welche eine getrennte