So wirft der Beschwerdeführer den Bundesbehörden vor, sie hätten ihr Amt missbraucht, um vom Beschuldigten unrechtmässig zu erreichen, dass die Anwaltsaufsichtsbehörde einen Sanktionsentscheid gegen ihn (den Beschwerdeführer) erlässt (Ziffer I. 5 des «Strafantrags»). Darin könnte die Begehung in mittelbarer Täterschaft gemeint sein, indem die Bundesbehörden unzulässigen Druck ausgeübt oder bewusst falsche Angaben gegenüber dem Beschuldigten bzw. der Anwaltsaufsichtsbehörde gemacht hätten. In diesem Fall wäre die Strafbarkeit des Beschuldigten allfällig gar nicht weiter zu prüfen.