Mit Blick auf die Ausführungen im «Strafantrag» vom 21. Mai 2024 ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Vorwürfe gegen den Beschuldigten sowie die Vorwürfe gegen die Bundesbehörden von einem abweichenden Sachverhalt ausgegangen ist. So wirft der Beschwerdeführer den Bundesbehörden vor, sie hätten ihr Amt missbraucht, um vom Beschuldigten unrechtmässig zu erreichen, dass die Anwaltsaufsichtsbehörde einen Sanktionsentscheid gegen ihn (den Beschwerdeführer) erlässt (Ziffer I. 5 des «Strafantrags»).