Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die irrtümliche Zuordnung des Disziplinarentscheid vom 1. März 2024 betreffend Ausgang des Verfahrens nachteilig für den Beschwerdeführer hätte auswirken können. Jedenfalls ist die Annahme von zwei angeblich voreingenommenen Entscheiden gegen den Beschwerdeführer grundsätzlich günstiger für seine Position. 5.6 Mit Blick auf die Ausführungen im «Strafantrag» vom 21. Mai 2024 ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Vorwürfe gegen den Beschuldigten sowie die Vorwürfe gegen die Bundesbehörden von einem abweichenden Sachverhalt ausgegangen ist.