Einzig der Umstand, dass die Anwaltsaufsichtsbehörde auch gegenüber einem anderen Rechtsanwalt nach Anzeige des Bundesverwaltungsgerichts einen Disziplinarentscheid erlassen hatte, ist noch kein konkreter Hinweis auf eine voreingenommene Spruchkörperbildung bzw. ein persönliches oder politisches Interesse des Beschuldigten, zumal die Besetzung und der Referent nicht einmal identisch waren. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die irrtümliche Zuordnung des Disziplinarentscheid vom 1. März 2024 betreffend Ausgang des Verfahrens nachteilig für den Beschwerdeführer hätte auswirken können.