Der Irrtum bzw. das Versehen betreffend Schreibweise des Nachnamens und Nummerierung im Entscheid ändert daran nichts und weist im Übrigen nicht daraufhin, die Staatsanwaltschaft habe die Anzeige nicht sorgfältig genug geprüft. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die irrtümliche Zuordnung des Disziplinarentscheids vom 1. März 2024 für den Verfahrensausgang der Nichtanhandnahme überhaupt relevant gewesen sein soll.