Mit Blick auf ihre Begründung bestehen auch keine Hinweise, dass sie die Akten gar nicht oder grundsätzlich falsch gewürdigt hat. Wie bereits ausgeführt, war sie auch aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nicht zu weiteren Ermittlungshandlungen verpflichtet. Der Irrtum bzw. das Versehen betreffend Schreibweise des Nachnamens und Nummerierung im Entscheid ändert daran nichts und weist im Übrigen nicht daraufhin, die Staatsanwaltschaft habe die Anzeige nicht sorgfältig genug geprüft.