Dies gilt im Übrigen auch für den Umstand, dass sie den Nachnamen des Beschwerdeführers mehrmals mit «F.________» anstatt «B.________» aufführte und im angefochtenen Entscheid die Nummerierung nicht korrekt ist (zweimal Ziffer 3a). Dabei handelt es sich offensichtlich um Versehen, welche keinerlei Einfluss auf die Richtigkeit der materiellen Schlussfolgerungen haben. Die Staatsanwaltschaft hat den Sachverhalt ansonsten ausführlich und korrekt wiedergegeben. Mit Blick auf ihre Begründung bestehen auch keine Hinweise, dass sie die Akten gar nicht oder grundsätzlich falsch gewürdigt hat.