Mit Blick darauf, dass die eingereichten Disziplinarentscheide anonymisiert waren und sich die Zuordnung einzig aus der Anzeigebeilage 1 ergibt, deutet dieser Irrtum nicht auf eine grundsätzlich unsorgfältige oder wie vom Beschwerdeführer betitelte «schlampige» Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft hin. Dies gilt im Übrigen auch für den Umstand, dass sie den Nachnamen des Beschwerdeführers mehrmals mit «F.________» anstatt «B.________» aufführte und im angefochtenen Entscheid die Nummerierung nicht korrekt ist (zweimal Ziffer 3a).