5 gen Rechtsanwalt E.________ gerichtet gewesen sei. Es trifft zu, dass sich die Staatsanwaltschaft diesbezüglich geirrt und insofern den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat. Mit Blick darauf, dass die eingereichten Disziplinarentscheide anonymisiert waren und sich die Zuordnung einzig aus der Anzeigebeilage 1 ergibt, deutet dieser Irrtum nicht auf eine grundsätzlich unsorgfältige oder wie vom Beschwerdeführer betitelte «schlampige» Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft hin.