Der Untersuchungsgrundsatz ist jedenfalls nicht bereits deshalb verletzt, weil die Strafverfolgungsbehörden nicht jeden erdenklichen Beweis erhoben haben (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_444/2020 vom 1. Juli 2020 E. 3.4). Es wird letztlich im Zusammenhang mit der materiellen Überprüfung der Nichtanhandnahmeverfügung zu beurteilen sein, ob diese zu Recht ergangen ist. 5.5 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige Feststellung von relevanten Tatsachen, da die Staatsanwaltschaft ihm irrtümlicherweise auch einen Disziplinarentscheid des Beschuldigten vom 1. März 2024 zugerechnet habe, obwohl dieser ge-