7 StPO (Verfolgungszwang) zur Anwendung (vgl. RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 6 StPO sowie N. 20 und N. 28 zu Art. 7 StPO). Abgesehen davon wird vom Beschwerdeführer auch nicht begründet, welche weiteren Beweise zwingend zu erheben gewesen wären. Der Untersuchungsgrundsatz ist jedenfalls nicht bereits deshalb verletzt, weil die Strafverfolgungsbehörden nicht jeden erdenklichen Beweis erhoben haben (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_444/2020 vom 1. Juli 2020 E. 3.4).