Zur Vornahme weiterer Ermittlungshandlungen war sie vorliegend nicht verpflichtet. Der Untersuchungsgrundsatz entbindet den Beschwerdeführer nicht, in seiner Strafanzeige einen hinreichenden Tatverdacht darzulegen. Oder anders ausgedrückt: Nur wenn die inhaltlichen Anforderungen an eine Strafanzeige erfüllt sind, resp. wenn den Strafbehörden auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden, kommen Art. 6 StPO (Untersuchungsgrundsatz) und Art. 7 StPO (Verfolgungszwang) zur Anwendung (vgl. RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl.