2023, N. 12 zu Art. 301 StPO). Ebenso wenig ist es rechtsmissbräuchlich oder ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben oder den Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn die Staatsanwaltschaft die Frage des Berufsgeheimnisses nicht behandelt bzw. diese dem Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers zuweist. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist ebenfalls nicht auszumachen. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit der Anzeige und den Beilagen auseinandergesetzt. Zur Vornahme weiterer Ermittlungshandlungen war sie vorliegend nicht verpflichtet.