Das Anzeigerecht des Beschwerdeführers gemäss Art. 301 StPO verpflichtete die Staatsanwaltschaft mit Blick auf die in E. 4 dieses Beschlusses gemachten Ausführungen nicht, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu bieten, seine Eingabe zu überarbeiten (Art. 110 Abs. 4 StPO) oder ihn bei der Umschreibung des Sachverhaltes zu unterstützen (vgl. auch RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 301 StPO).