Die allgemeine Auskunft der Anwaltsaufsichtsbehörde in ihrem Schreiben vom 21. September 2023 bezog sich auf den Fall, dass eine Behörde auf die Daten des Beschwerdeführers zugreifen will, die dem Berufsgeheimnis unterliegen. Vorliegend will der Beschwerdeführer aber von sich aus Daten, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, offenbaren, um seine Strafanzeige zu dokumentieren. Ein behördlicher Zugriff steht daher nicht zur Diskussion, weshalb auch keine Entsiegelung durch das Zwangsmassnahmengericht im Raum steht.