4 führer mit, dass die Zuständigkeitsfrage ohne Strafanzeige nicht beantwortet werden könne. Einen Zusammenhang zwischen Zuständigkeit im Strafverfahren und Zuständigkeit zur Entbindung vom Berufsgeheimnis erwähnte sie mit keinem Wort und ein solcher kann auch nicht aus ihrem Schreiben abgeleitet werden. Die allgemeine Auskunft der Anwaltsaufsichtsbehörde in ihrem Schreiben vom 21. September 2023 bezog sich auf den Fall, dass eine Behörde auf die Daten des Beschwerdeführers zugreifen will, die dem Berufsgeheimnis unterliegen.