5.3 Weder aus dem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 14. Mai 2024 (Beschwerdebeilage 6) noch dem Schreiben der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 21. September 2023 (Beschwerdebeilage 5.4) kann der Beschwerdeführer bezüglich Entbindung vom Berufsgeheimnis etwas zu seinen Gunsten ableiten. Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich nur allgemein zur Frage ihrer Zuständigkeit im Strafverfahren und teilte dem Beschwerde-