War es ihm infolge fehlender Entbindung nicht möglich, seinen «Strafantrag» hinreichend zu fundieren, kann er dies nicht der Staatsanwaltschaft anlasten. Diese kann zudem einzig über ihre eigene Zuständigkeit und diejenige einer anderen Behörde befinden. 5.3 Weder aus dem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 14. Mai 2024 (Beschwerdebeilage 6) noch dem Schreiben der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 21. September 2023 (Beschwerdebeilage 5.4) kann der Beschwerdeführer bezüglich Entbindung vom Berufsgeheimnis etwas zu seinen Gunsten ableiten.