lassen. Folglich ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft ihm vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine Gelegenheit gegeben hat, seine Anzeige zu dokumentieren, oder ihn nicht vorgängig darüber informiert hat, wie er sich vom Berufsgeheimnis entbinden lassen kann, zumal es sich bei ihm um eine rechtskundige Person handelt. Das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis liegt einzig und allein in der Verantwortung des Beschwerdeführers. War es ihm infolge fehlender Entbindung nicht möglich, seinen «Strafantrag» hinreichend zu fundieren, kann er dies nicht der Staatsanwaltschaft anlasten.