Jedoch fällt es nicht in deren Zuständigkeit, ihn von seinem Berufsgeheimnis zu entbinden oder ihm den Weg hierfür aufzuzeigen. Soweit der Beschwerdeführer zudem davon ausgehen sollte, die Frage der Entbindung vom Berufsgeheimnis hänge von der für die Strafverfolgung zuständigen Behörde ab, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Unabhängig davon, wer das Strafverfahren führt (Bund oder Kanton), muss sich der Beschwerdeführer bei der für ihn zuständigen Kantonalen Anwaltsaufsichtsbehörde vom Berufsgeheimnis entbinden lassen.