SGF 137.1] sowie Art. 321 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass es ihm nicht möglich gewesen ist, eine Entbindung zu erlangen, und deshalb die Anzeige noch unvollständig eingereicht worden ist. Vielmehr schiebt er die Verantwortung hierfür den Strafverfolgungsbehörden zu. Jedoch fällt es nicht in deren Zuständigkeit, ihn von seinem Berufsgeheimnis zu entbinden oder ihm den Weg hierfür aufzuzeigen.