5.2 Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Hat ein Anwalt vor, im Zusammenhang mit der Begründung einer Strafanzeige dem Berufsgeheimnis unterstehende Informationen preiszugeben, liegt es in seiner Verantwortung, entweder eine Einwilligung des Berechtigten oder die Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde bzw. vorgesetzten Stelle einzuholen (vgl. z.B. Art. 12 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 37 und 38 des Kantonal Bernischen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] oder Art. 5 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes über den Anwaltsberuf des Kantons Freiburg [AnwG; SGF 137.1] sowie Art.