Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, die Staatsanwaltschaft hätte ihm die Möglichkeit geben müssen, seine Strafanzeige zu detaillieren. Indem sie eine Nichtanhandnahme erlassen habe, ohne diesen Antrag zu behandeln, habe sie sein rechtliches Gehör bzw. sein Anzeigerecht verletzt. Ohne Entbindung vom Berufsgeheimnis sei es ihm nicht möglich gewesen, seine Strafanzeige zu dokumentieren. 5.2 Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden.