3 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab die Verletzung von verschiedenen Verfahrensgrundsätzen und -rechten. Er bemängelt, dass die Staatsanwaltschaft seine Frage, welche Behörde für die Behandlung der Strafsache zuständig sei, nicht geklärt habe und damit auch nicht bestimmt worden sei bzw. bestimmt werden könne, wie sein Berufsgeheimnis aufgehoben werden könne. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, die Staatsanwaltschaft hätte ihm die Möglichkeit geben müssen, seine Strafanzeige zu detaillieren.