Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen wurde (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Urteile 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 1.2; 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der Verfahrenseröffnung können rein polizeiliche Vorermittlungen vorausgehen, mit welchen der für die Eröffnung eines Strafverfahrens erforderliche hinreichende Tatverdacht erst begründet werden soll. Solche polizeilichen Vorermittlungen sind in der StPO ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 299 Abs. 1, Art. 300 Abs. 1 Bst.