4. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft u.a. eine Untersuchung, wenn sich aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Bst. a). Die Eröffnung eines Strafverfahrens setzt demnach einen «hinreichenden» Tatverdacht voraus. Die Rechtsprechung verlangt insoweit, dass die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sind. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht.