2 Generalsekretariats des C.________ am 6. Juni 2023 bei der Anwaltsaufsichtsbehörde angezeigt habe. Dabei hätten sie eine Verletzung ihres Amtsgeheimnisses begangen. Dies alles sei der Anwaltsaufsichtsbehörde im Zeitpunkt ihres Entscheids (23. Januar 2024) betreffend die Anzeige des C.________ vom 6. Juni 2023 bekannt gewesen. Der Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde sei voreingenommen und verstosse gegen elementare Verfahrensrechte. Der Beschuldigte habe den Spruchkörper voreingenommen zusammengestellt, um die Interessen derjenigen beim C.