3. Den Vorwürfen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Offenbar konfrontierte der Beschwerdeführer den Generalsekretär des C.________ mit mehreren möglichen strafbaren Handlungen, begangen durch Mitarbeiter des C.________ sowie des D.________ im Zusammenhang mit Geschäften, die vom Beschwerdeführer als Parteivertreter für verschiedene Klienten geführt worden waren. Da der Generalsekretär nicht reagiert habe, habe er ihn auf seine Anzeigepflicht gemäss Art. 22a des Bundespersonalgesetzes (BPG; SR 172.220.1) aufmerksam machen müssen, worauf ihn der Generalsekretär zusammen mit dem Leiter des Rechtsdienstes des