Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher seine Strafanzeige nicht an die Hand genommen worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die neu bzw. zusätzlich vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen werden im Beschwerdeverfahren berücksichtigt. Der Beschuldigte sowie die Generalstaatsanwaltschaft hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.