Die Kosten dieses Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen und ihm (dem Beschwerdeführer) sei eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde, wobei auf eine Stellungnahme verzichtet wurde. Der Beschuldigte verzichtete am 25. Juli 2024 auf eine Stellungnahme. Am 29. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein.