Dagegen reichte der Strafkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Juni 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte, die Nichtanhandnahme sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, aufgrund seiner Strafanzeige ein Strafverfahren zu eröffnen. Zu diesem Zweck sei anzuordnen, dass die Staatsanwaltschaft vorgängig ihre Absichten mit der Bundesanwaltschaft abzustimmen habe, um zu bestimmen, wer dieses Verfahren gegen den Beschuldigten und den/die betroffenen Mitarbeiter des Generalsekretariats des C.________ (nachfolgend: C.______