1. Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 nahm die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Dagegen reichte der Strafkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Juni 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte, die Nichtanhandnahme sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, aufgrund seiner Strafanzeige ein Strafverfahren zu eröffnen.