Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 271 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 17. Juni 2024 (BA 24 1350) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 nahm die Staatsanwaltschaft für Besondere Auf- gaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Dagegen reichte der Strafkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Juni 2024 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) ein und beantragte, die Nichtanhandnahme sei aufzu- heben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, aufgrund seiner Strafanzeige ein Strafverfahren zu eröffnen. Zu diesem Zweck sei anzuordnen, dass die Staatsan- waltschaft vorgängig ihre Absichten mit der Bundesanwaltschaft abzustimmen ha- be, um zu bestimmen, wer dieses Verfahren gegen den Beschuldigten und den/die betroffenen Mitarbeiter des Generalsekretariats des C.________ (nachfolgend: C.________) eröffnen solle. Die Strafbehörde, die für die Eröffnung und Bearbei- tung des Verfahrens zuständig sein werde, sei anzuweisen, ihm (dem Beschwerde- führer) die Möglichkeit zu geben, seine Strafanzeige mit allen Einzelheiten über den Sachverhalt und den Beweisen zu Lasten der beschuldigten Personen zu er- gänzen, was voraussetze, dass diese Strafbehörde ihn vorab darüber informiere, wie sein Berufsgeheimnis aufgehoben werde oder aufgehoben werden könne. Die Kosten dieses Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen und ihm (dem Beschwer- deführer) sei eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Generalstaatsanwalt- schaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2024 die Abweisung der Be- schwerde, wobei auf eine Stellungnahme verzichtet wurde. Der Beschuldigte ver- zichtete am 25. Juli 2024 auf eine Stellungnahme. Am 29. Juli 2024 reichte der Be- schwerdeführer Schlussbemerkungen ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher seine Strafanzeige nicht an die Hand genommen worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. Die neu bzw. zusätzlich vom Beschwerdeführer einge- reichten Unterlagen werden im Beschwerdeverfahren berücksichtigt. Der Beschul- digte sowie die Generalstaatsanwaltschaft hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. 3. Den Vorwürfen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Offenbar konfrontierte der Beschwerdeführer den Generalsekretär des C.________ mit mehreren möglichen strafbaren Handlungen, begangen durch Mitarbeiter des C.________ sowie des D.________ im Zusammenhang mit Geschäften, die vom Beschwerdeführer als Parteivertreter für verschiedene Klienten geführt worden waren. Da der Generalse- kretär nicht reagiert habe, habe er ihn auf seine Anzeigepflicht gemäss Art. 22a des Bundespersonalgesetzes (BPG; SR 172.220.1) aufmerksam machen müssen, worauf ihn der Generalsekretär zusammen mit dem Leiter des Rechtsdienstes des 2 Generalsekretariats des C.________ am 6. Juni 2023 bei der Anwaltsaufsichts- behörde angezeigt habe. Dabei hätten sie eine Verletzung ihres Amtsgeheimnisses begangen. Dies alles sei der Anwaltsaufsichtsbehörde im Zeitpunkt ihres Ent- scheids (23. Januar 2024) betreffend die Anzeige des C.________ vom 6. Juni 2023 bekannt gewesen. Der Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde sei voreinge- nommen und verstosse gegen elementare Verfahrensrechte. Der Beschuldigte ha- be den Spruchkörper voreingenommen zusammengestellt, um die Interessen der- jenigen beim C.________ zu schützen, die durch das Einreichen von dem Amtsge- heimnis unterliegenden Dokumenten eine Verletzung ihres Amtsgeheimnisses be- gangen hätten. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten damit vor, seine Befugnisse als J.________(Funktion) in unrechtmässiger Weise für unrechtmässi- ge Zwecke missbraucht zu haben, insbesondere durch eine voreingenommene Spruchkörperbildung. Dabei verdächtigt er auch Mitarbeiter des C.________ bzw. dessen Generalsekretär und Leiter Rechtsdienst, ihr Amt missbraucht zu haben, um vom Beschuldigten unrechtmässig zu erreichen, dass dieser einen Disziplina- rentscheid gegen ihn (den Beschwerdeführer) erlasse. 4. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft u.a. eine Untersu- chung, wenn sich aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Bst. a). Die Eröffnung eines Strafverfahrens setzt demnach einen «hinreichenden» Tatverdacht voraus. Die Rechtsprechung verlangt insoweit, dass die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächli- chen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sind. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen wurde (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Urteile 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 1.2; 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der Verfahrenseröffnung können rein polizeiliche Vorermittlungen vorausgehen, mit welchen der für die Eröffnung eines Strafverfahrens erforderliche hinreichende Tatverdacht erst begründet werden soll. Solche polizeilichen Vorer- mittlungen sind in der StPO ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 299 Abs. 1, Art. 300 Abs. 1 Bst. a, Art. 306 f. und Art. 309 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 StPO) und nicht mit der Eröffnung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 309 StPO gleichzusetzen (vgl. etwa Urteile 7B_2/2022 vom 24. Oktober 2023 E. 2.11 und 2.3; 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 1.8.3). Die Staatsanwalt- schaft kann «eigene Feststellungen» treffen (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Dies be- inhaltet nach der Rechtsprechung das Recht, verfügbare Dateien, Akten und Infor- mationen einzusehen (Urteil 7B_2/2022 vom 24. Oktober 2023 E. 2.1.1). Weiter kann die Staatsanwaltschaft die betroffene Person vor der Eröffnung der Strafun- tersuchung zwecks Abklärung, ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist, bei- spielsweise zu einer Stellungnahme und zur freiwilligen Einreichung von entlasten- den Unterlagen einladen (Urteil 7B_2/2022 vom 24. Oktober 2023 E. 2.1.1 und 2.3). vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2022, 6B_1362/2022, 6B_1378/2022 vom 22. Juli 2024 E. 3.7.2 f. 3 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab die Verletzung von verschiedenen Verfahrens- grundsätzen und -rechten. Er bemängelt, dass die Staatsanwaltschaft seine Frage, welche Behörde für die Behandlung der Strafsache zuständig sei, nicht geklärt ha- be und damit auch nicht bestimmt worden sei bzw. bestimmt werden könne, wie sein Berufsgeheimnis aufgehoben werden könne. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, die Staatsanwaltschaft hätte ihm die Möglichkeit geben müssen, seine Strafanzeige zu detaillieren. Indem sie eine Nichtanhandnahme erlassen ha- be, ohne diesen Antrag zu behandeln, habe sie sein rechtliches Gehör bzw. sein Anzeigerecht verletzt. Ohne Entbindung vom Berufsgeheimnis sei es ihm nicht möglich gewesen, seine Strafanzeige zu dokumentieren. 5.2 Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Hat ein Anwalt vor, im Zusammenhang mit der Begründung einer Strafanzeige dem Be- rufsgeheimnis unterstehende Informationen preiszugeben, liegt es in seiner Ver- antwortung, entweder eine Einwilligung des Berechtigten oder die Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde bzw. vorgesetzten Stelle einzuholen (vgl. z.B. Art. 12 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 37 und 38 des Kantonal Bernischen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] oder Art. 5 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes über den Anwaltsberuf des Kantons Freiburg [AnwG; SGF 137.1] sowie Art. 321 Abs. 2 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass es ihm nicht möglich gewesen ist, eine Entbindung zu erlangen, und deshalb die Anzeige noch unvollständig eingereicht worden ist. Vielmehr schiebt er die Verantwortung hierfür den Strafverfolgungs- behörden zu. Jedoch fällt es nicht in deren Zuständigkeit, ihn von seinem Berufs- geheimnis zu entbinden oder ihm den Weg hierfür aufzuzeigen. Soweit der Be- schwerdeführer zudem davon ausgehen sollte, die Frage der Entbindung vom Be- rufsgeheimnis hänge von der für die Strafverfolgung zuständigen Behörde ab, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Unabhängig davon, wer das Strafverfahren führt (Bund oder Kanton), muss sich der Beschwerdeführer bei der für ihn zustän- digen Kantonalen Anwaltsaufsichtsbehörde vom Berufsgeheimnis entbinden las- sen. Folglich ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft ihm vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine Gelegenheit gegeben hat, seine Anzeige zu dokumentieren, oder ihn nicht vorgängig darüber informiert hat, wie er sich vom Berufsgeheimnis entbinden lassen kann, zumal es sich bei ihm um eine rechtskundige Person handelt. Das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis liegt einzig und allein in der Verantwortung des Beschwerdeführers. War es ihm in- folge fehlender Entbindung nicht möglich, seinen «Strafantrag» hinreichend zu fun- dieren, kann er dies nicht der Staatsanwaltschaft anlasten. Diese kann zudem ein- zig über ihre eigene Zuständigkeit und diejenige einer anderen Behörde befinden. 5.3 Weder aus dem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 14. Mai 2024 (Beschwerdebeilage 6) noch dem Schreiben der Anwaltsaufsichts- behörde des Kantons Bern vom 21. September 2023 (Beschwerdebeilage 5.4) kann der Beschwerdeführer bezüglich Entbindung vom Berufsgeheimnis etwas zu seinen Gunsten ableiten. Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich nur allge- mein zur Frage ihrer Zuständigkeit im Strafverfahren und teilte dem Beschwerde- 4 führer mit, dass die Zuständigkeitsfrage ohne Strafanzeige nicht beantwortet wer- den könne. Einen Zusammenhang zwischen Zuständigkeit im Strafverfahren und Zuständigkeit zur Entbindung vom Berufsgeheimnis erwähnte sie mit keinem Wort und ein solcher kann auch nicht aus ihrem Schreiben abgeleitet werden. Die allge- meine Auskunft der Anwaltsaufsichtsbehörde in ihrem Schreiben vom 21. Septem- ber 2023 bezog sich auf den Fall, dass eine Behörde auf die Daten des Beschwer- deführers zugreifen will, die dem Berufsgeheimnis unterliegen. Vorliegend will der Beschwerdeführer aber von sich aus Daten, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, offenbaren, um seine Strafanzeige zu dokumentieren. Ein behördlicher Zugriff steht daher nicht zur Diskussion, weshalb auch keine Entsiegelung durch das Zwangs- massnahmengericht im Raum steht. Anders als die Freiburger Staatsanwaltschaft hat die Berner Staatsanwaltschaft sich nicht mit einem rechtswidrigen Eindringen in das Computersystem des Beschwerdeführers zu befassen. Der Umstand, dass er im Zusammenhang mit diesem Verfahren von seinem Berufsgeheimnis entbunden worden sein soll, ändert daher für das vorliegende Verfahrens nichts. 5.4 Eine Verletzung von Verfahrensrechten bzw. -grundsätzen ist nicht erkennbar. Das Anzeigerecht des Beschwerdeführers gemäss Art. 301 StPO verpflichtete die Staatsanwaltschaft mit Blick auf die in E. 4 dieses Beschlusses gemachten Aus- führungen nicht, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu bieten, seine Eingabe zu überarbeiten (Art. 110 Abs. 4 StPO) oder ihn bei der Umschreibung des Sachver- haltes zu unterstützen (vgl. auch RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 301 StPO). Ebenso wenig ist es rechtsmissbräuchlich oder ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben oder den Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn die Staatsanwaltschaft die Frage des Berufsgeheimnisses nicht behandelt bzw. diese dem Verantwor- tungsbereich des Beschwerdeführers zuweist. Eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes ist ebenfalls nicht auszumachen. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit der Anzeige und den Beilagen auseinandergesetzt. Zur Vornahme weiterer Ermittlungshandlungen war sie vorliegend nicht verpflichtet. Der Untersuchungs- grundsatz entbindet den Beschwerdeführer nicht, in seiner Strafanzeige einen hin- reichenden Tatverdacht darzulegen. Oder anders ausgedrückt: Nur wenn die in- haltlichen Anforderungen an eine Strafanzeige erfüllt sind, resp. wenn den Straf- behörden auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden, kommen Art. 6 StPO (Untersuchungsgrundsatz) und Art. 7 StPO (Verfolgungszwang) zur Anwendung (vgl. RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 6 StPO sowie N. 20 und N. 28 zu Art. 7 StPO). Abgesehen davon wird vom Beschwerdeführer auch nicht begründet, wel- che weiteren Beweise zwingend zu erheben gewesen wären. Der Untersuchungs- grundsatz ist jedenfalls nicht bereits deshalb verletzt, weil die Strafverfolgungs- behörden nicht jeden erdenklichen Beweis erhoben haben (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_444/2020 vom 1. Juli 2020 E. 3.4). Es wird letztlich im Zusam- menhang mit der materiellen Überprüfung der Nichtanhandnahmeverfügung zu be- urteilen sein, ob diese zu Recht ergangen ist. 5.5 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige Feststellung von relevanten Tat- sachen, da die Staatsanwaltschaft ihm irrtümlicherweise auch einen Disziplinarent- scheid des Beschuldigten vom 1. März 2024 zugerechnet habe, obwohl dieser ge- 5 gen Rechtsanwalt E.________ gerichtet gewesen sei. Es trifft zu, dass sich die Staatsanwaltschaft diesbezüglich geirrt und insofern den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat. Mit Blick darauf, dass die eingereichten Disziplinarentscheide an- onymisiert waren und sich die Zuordnung einzig aus der Anzeigebeilage 1 ergibt, deutet dieser Irrtum nicht auf eine grundsätzlich unsorgfältige oder wie vom Be- schwerdeführer betitelte «schlampige» Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft hin. Dies gilt im Übrigen auch für den Umstand, dass sie den Nachnamen des Be- schwerdeführers mehrmals mit «F.________» anstatt «B.________» aufführte und im angefochtenen Entscheid die Nummerierung nicht korrekt ist (zweimal Ziffer 3a). Dabei handelt es sich offensichtlich um Versehen, welche keinerlei Einfluss auf die Richtigkeit der materiellen Schlussfolgerungen haben. Die Staatsanwaltschaft hat den Sachverhalt ansonsten ausführlich und korrekt wiedergegeben. Mit Blick auf ih- re Begründung bestehen auch keine Hinweise, dass sie die Akten gar nicht oder grundsätzlich falsch gewürdigt hat. Wie bereits ausgeführt, war sie auch aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nicht zu weiteren Ermittlungshandlungen verpflich- tet. Der Irrtum bzw. das Versehen betreffend Schreibweise des Nachnamens und Nummerierung im Entscheid ändert daran nichts und weist im Übrigen nicht dar- aufhin, die Staatsanwaltschaft habe die Anzeige nicht sorgfältig genug geprüft. Zu- dem ist nicht ersichtlich, inwiefern die irrtümliche Zuordnung des Disziplinarent- scheids vom 1. März 2024 für den Verfahrensausgang der Nichtanhandnahme überhaupt relevant gewesen sein soll. Einzig der Umstand, dass die Anwaltsauf- sichtsbehörde auch gegenüber einem anderen Rechtsanwalt nach Anzeige des Bundesverwaltungsgerichts einen Disziplinarentscheid erlassen hatte, ist noch kein konkreter Hinweis auf eine voreingenommene Spruchkörperbildung bzw. ein per- sönliches oder politisches Interesse des Beschuldigten, zumal die Besetzung und der Referent nicht einmal identisch waren. Abgesehen davon ist auch nicht ersicht- lich, inwiefern sich die irrtümliche Zuordnung des Disziplinarentscheid vom 1. März 2024 betreffend Ausgang des Verfahrens nachteilig für den Beschwerdeführer hät- te auswirken können. Jedenfalls ist die Annahme von zwei angeblich voreinge- nommenen Entscheiden gegen den Beschwerdeführer grundsätzlich günstiger für seine Position. 5.6 Mit Blick auf die Ausführungen im «Strafantrag» vom 21. Mai 2024 ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Vorwürfe gegen den Beschuldigten sowie die Vorwürfe gegen die Bundesbehörden von einem abwei- chenden Sachverhalt ausgegangen ist. So wirft der Beschwerdeführer den Bun- desbehörden vor, sie hätten ihr Amt missbraucht, um vom Beschuldigten unrecht- mässig zu erreichen, dass die Anwaltsaufsichtsbehörde einen Sanktionsentscheid gegen ihn (den Beschwerdeführer) erlässt (Ziffer I. 5 des «Strafantrags»). Darin könnte die Begehung in mittelbarer Täterschaft gemeint sein, indem die Bundes- behörden unzulässigen Druck ausgeübt oder bewusst falsche Angaben gegenüber dem Beschuldigten bzw. der Anwaltsaufsichtsbehörde gemacht hätten. In diesem Fall wäre die Strafbarkeit des Beschuldigten allfällig gar nicht weiter zu prüfen. Dem Beschuldigten wird aber offensichtlich auch eigenes strafbares Verhalten vor- geworfen (vgl. Ziffer I. 4 des «Strafantrags» sowie Z. 47 der Beschwerde), weshalb die Staatsanwaltschaft die Strafbarkeit auch unabhängig von der Strafbarkeit der Bundesbehörden prüfen konnte. Eine klare Abhängigkeit, welche eine getrennte 6 Beurteilung der Vorwürfe von vornherein ausschliesst, liegt jedenfalls nicht vor und wird im Übrigen auch nicht substantiiert vorgebracht. Die vage Annahme, wonach der Beschuldigte auf Anweisung des C.________ gehandelt haben könnte, be- gründet jedenfalls keinen konkreten Hinweis auf eine Anstiftung oder mittelbare Täterschaft durch die Bundesbehörden, welche mit Blick auf den Grundsatz der Verfahrenseinheit eine vorgängige Abklärung der Zuständigkeiten erfordert hätte, zumal bei den Bundesbehörden offenbar auch gar kein Verfahren hängig war. Die Vorwürfe gegen den Beschuldigten konnten bei dieser Ausgangslage in diesem Verfahrensstand ohne Einbezug eines möglichen Tatbeitrags der Bundesbehörden beurteilt werden. 5.7 Soweit der Beschwerdeführer in seinen abschliessenden Bemerkungen vom 29. Juli 2024 vorbringt, die Generalstaatsanwaltschaft hätte die Nichtanhandnahme mit Blick auf Art. 54 Abs. 1 und 4 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessord- nung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) in Verbindung mit Ziffer 4 der Weisung der Generalstaatsanwaltschaft zur Genehmigung von Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen genehmigen müssen, kann ihm nicht gefolgt werden. Es handelt sich vorliegend weder um eine Verfügung des Leitenden Staatsanwaltes noch geht es um ein Ver- brechen oder Vergehen mit politischem Hintergrund. Der Umstand, dass der Be- schwerdeführer einen politischen Hintergrund erkennen will bzw. geltend macht, begründet noch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen. Vorliegend geht es um den angeblichen Amtsmissbrauch eines Richters bzw. des J.________(Funktion) im Zusammenhang mit einem Entscheid der Anwaltsauf- sichtsbehörde. Insofern ist die Genehmigung durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht erforderlich, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung nicht an einem Mangel leidet. Zudem kann der Beschwerdeführer aus dem Verzicht auf eine Stellungnah- me nicht ableiten, der Beschuldigte oder die Generalstaatsanwaltschaft unterzögen sich seinen Argumenten. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt die materielle Begründetheit der Nichtanhandnahme. Den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen gemäss Art. 312 StGB Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder ei- nem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern ei- nen Nachteil zuzufügen. Die Amtsgewalt missbraucht, wer die Machtbefugnisse, die ihr oder ihm das Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, das heisst kraft ihres oder seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die mit Zwangsgewalt ausgestattete Beamte bei Gelegenheit der Erfüllung ihrer Pflich- ten ausführen; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Mass- nahmen unterstellt, die die Täterin oder der Täter kraft ihres oder seines Amtes in Ausübung der hoheitlichen Gewalt trifft. Der subjektive Tatbestand verlangt vor- sätzliches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz, und eine besondere Absicht, entweder sich oder einer Drittperson einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einer anderen Person einen Nachteil zuzufügen. Die Nachteilsabsicht ist ver- 7 wirklicht, sobald die Täterin oder der Täter durch Vorsatz oder Eventualvorsatz eine nicht unerhebliche Benachteiligung verursacht; Eventualabsicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 1C_47/2024 vom 23. September 2024 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 6.2 Der Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 23. Januar 2024 erging aufgrund einer Anzeige des C.________. Dieses warf dem Beschwerdeführer eine Verlet- zung von Art. 12 Bst. a des Anwaltsgesetzes (BGFA; SR 935.61) vor, und zwar durch Kritik an den Behörden, die über das zulässige Mass hinausgehe, durch eine unangemessene Aktenführung sowie durch die Annahme und Führung eines Falles trotz eines Interessenkonflikts. Die Anwaltsaufsichtsbehörde entschied, der Be- schwerdeführer habe gegen Art. 12 Bst. a BGFA verstossen, indem er sein Recht und seine Pflicht, Behörden zu kritisieren, überschritten habe, und auferlegte ihm deshalb eine Busse in Höhe von CHF 2'000.00. Hingegen kam die Anwaltsauf- sichtsbehörde zum Schluss, die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer seine Akten verwalte, bzw. generell die Korrespondenz, die er an Behörden richte, falle nicht unter Art. 12 Bst. a BGFA (vorbehaltlich Ziffer 51 ihres Entscheids). Ebenso wenig stellte sie einen Interessenkonflikt fest. 6.3 Offensichtlich waren die Anwaltsaufsichtsbehörde und der Beschuldigte als deren J.________(Funktion) befugt, in dieser Angelegenheit einen Entscheid zu fällen. Aus dem Inhalt des Entscheids ergeben sich keine Hinweise auf einen Missbrauch von Amtsgewalt oder eine unrechtmässige Anwendung von Machtbefugnissen. Dies gilt auch für folgende vom Beschwerdeführer explizit gerügte Passage (Absatz 4 von Ziffer 51 des Disziplinarentscheides vom 23. Januar 2024), welche nachfol- gend mit dem voran- und nachgehenden Absatz wiedergegeben wird: Il convient ainsi de relever ici que la manière dont un mandataire professionnel gère un mandat n’est pas couverte par l’article 12 lit. a LLCA, ni même par les lettres suivantes de cette disposition légale. Ainsi, il est entendu que l’article 12 LLCA couvre le fait que l’avocat(e) doit respecter les lois au sens large, étant entendu qu’on ne voit pas dans le cas d’espèce quelle loi le dénoncé aurait enfreint dans la conduite de ses dossiers. Force est toutefois de constater le nombre (très) important d’écritures du dénoncé et la saisine quasi systématique des autorités administratives et de justice administrative. Partant, et si à l’avenir cette manière de procéder devait se poursuivre et s’il devait être constaté une absence manifeste de chances de succès, tenant compte de l’issue des procédures en cours, notamment auprès du Tribu- nal administratif fédéral, il n’est pas exclu que l’Autorité revoie son appréciation et sanctionne ce qu’elle pourrait alors considérer comme un abus manifeste des règles de procédure. En outre, on peut se demander si le fait d’introduire constamment des demandes de récusation qui n’ont aucune chance d’aboutir est dans l’intérêt des clients ou s’il s’agit plutôt d’un combat de l’avocat contre une institution. A ce jour cependant, la manière dont le dénoncé gère ses dossiers relève de la libre organisation et de l’indépendance du dénoncé et n’est pas sanctionnée ici. Der Umstand, dass unter gewissen, näher definierten Voraussetzungen die Mög- lichkeit besteht, dass die Anwaltsaufsichtsbehörde von einem Missbrauch der Ver- fahrensregeln ausgehen könnte, stellt keine Einschüchterung dar, sondern weist im Gesamtkontext auf die rechtliche Einschätzung der Anwaltsaufsichtsbehörde hin. 8 6.4 Weiter leitet der Beschwerdeführer einen möglichen Amtsmissbrauch aus der Spruchkörperbildung ab. Diese sei voreingenommen erfolgt, was er aus einem Vergleich der Entscheide der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 23. Januar (ihn betref- fend) und 1. März 2024 (E.________ betreffend) mit insgesamt fünf weiteren Ent- scheiden vom 7. September 2023, 8. Dezember 2023 (zwei Entscheide), 22. Mai sowie 5. Juni 2024 betreffend andere Anwälte und Anwältinnen ableitet. Die fünf Entscheide betreffend die anderen Anwälte und Anwältinnen beträfen keine Ge- schäfte oder persönlichen oder politischen Interessen im Hintergrund und erschie- nen hinsichtlich ihrer Besetzung – offenbar anders als die die Entscheide vom 23. Januar und 1. März 2024 – politisch ausgewogen. Ein solcher Vergleich ist we- der geeignet noch zielführend, um auf eine voreingenommene Spruchkörperbil- dung hinzuweisen, welche die Benachteiligung des Beschwerdeführers bzw. die Bevorteilung des C.________ bezweckt haben soll. Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft nicht auf weitere vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. Mai 2024 an die Geschäftsleitung des Obergerichts er- wähnte Entscheide der Anwaltsaufsichtsbehörde eingegangen ist. Einzig die Par- teizugehörigkeit der einzelnen Personen reicht zur Begründung einer Voreinge- nommenheit oder gar eines Amtsmissbrauchs offensichtlich nicht aus. 6.5 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass das Strafverfahren keine materielle oder formelle Überprüfung von verfah- rensleitenden oder verfahrensabschliessenden Entscheiden anderer Behörden be- zweckt. Hierfür steht ausschliesslich der ordentliche (oder ausserordentliche) Rechtsmittelweg offen. Zwar trifft es zu, wie vom Beschwerdeführer geltend ge- macht (Z. 41 ff. der Beschwerde), dass ein Amtsmissbrauch nicht vom Verwal- tungsgericht zu prüfen ist. Es wird auch nicht bestritten, dass ein Entscheid einer Amtsperson den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen kann (vgl. Vorbringen des Beschwerdeführers in Ziffer 48 seiner Beschwerde). Hierfür braucht es aber konkrete Hinweise, dass sie ihre Amtsstellung missbraucht, was vorliegend nicht der Fall ist. Einzig der Umstand, dass der Beschuldigte von einer voreingenommen Spruchkörperbildung ausgeht, reicht für einen hinreichenden Tatverdacht nicht aus, zumal er nicht einmal näher begründet, wer welcher Partei angehört und inwiefern sich daraus eine Befangenheit ergeben sollte. So legt der Beschwerdeführer nicht dar, welchen unzulässigen politischen oder persönlichen Interessen die Spruchkör- perbildung dienen soll. Der pauschale Hinweis, wonach Interessen der politischen Parteien SVP und FDP bzw. Interessen einiger ihrer prominenten Mitglieder im Hin- tergrund durch die Fälle des Beschwerdeführers oder von Rechtsanwalt E.________ bedroht seien, reicht offensichtlich nicht aus, konkrete Hinweise auf eine unrechtmässige Vorteils- oder Nachteilsabsicht zu begründen. Die angebliche Voreingenommenheit ist bei dieser Ausgangslage in erster Linie in einem verwal- tungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren zu klären und es hat keine indirekte Über- prüfung im Strafverfahren zu erfolgen. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aufgrund der Vorbringen und Unter- lagen des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhal- ten des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Entscheid vom 23. Januar 2024 ergeben. Auch eine Verletzung von Verfahrensrechten ist nicht ersichtlich. 9 Die Nichtanhandnahme erweist sich als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Mit Blick auf die vorliegende Kammerbesetzung stellt eine mögliche Befangenheit von Oberrichterin G.________ oder Oberrichter H.________ kein Problem dar und es kann darauf verzichtet werden, die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwer- deführers als Ausstandsgesuch an das Berufungsgericht weiterzuleiten. Dies scheint vom Beschwerdeführer auch nicht beabsichtigt gewesen zu sein. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden ihm zur Bezahlung auferlegt. Entsprechend ist ihm auch keine Entschädigung aus- zurichten. Dem Beschuldigten sind durch das vorliegende Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Kurier) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt I.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 29. Januar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11