19 Abs. 2 BetmG; Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) sowie der teilweise einschlägigen Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 18. Juni 2024, insbesondere den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2014 wegen u.a. Vergehen und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz [Geldstrafe 145 Tagessätze und Busse]) droht noch keine Überhaft. Die Haftdauer von drei Monaten ist zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (Auswertung der gewonnenen Erkenntnisse der Anhaltungen und der Haudurchsuchung; Durchführung einer vertieften Spurensicherung und Analyse der sichergestellten Pflanzen;