__ in Freiheit belassen worden seien, vermag er damit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dass andere Personen kolludieren könnten, ist für die Frage, ob betreffend den Beschwerdeführer eine konkrete Kollusionsgefahr besteht, ohne Belang. Der Einwand, es sei unklar, wie er Personen aus seinem Arbeitsumfeld kontaktieren könnte, resp. es sei notorisch, dass er als Hilfsgärtner keinerlei Einfluss auf die Geschäftstätigkeiten und damit die führenden Personen der D.________ GmbH habe, ist derzeit als blosse Schutzbehauptung zu werten.