Zwar vermag die fehlende Geständigkeit für sich allein genommen keine Kollusionsgefahr zu begründen. Diese kann indes bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018). Vorliegend erstaunt es doch, dass der Beschwerdeführer generell keine Angaben zu seiner Arbeitstätigkeit für die D.________ GmbH machen wollte, was auf eine gewisse Kollusionsneigung hindeutet. Was der Beschwerdeführer gegen die Kollusionsgefahr einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Soweit er darauf hinweist, dass O.________, S.________ und P.________ in Freiheit belassen worden seien, vermag er damit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.