Der Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wiegt schwer. Mit Blick auf die im Falle einer Verurteilung zu erwartende empfindliche Freiheitsstrafe (vgl. E. 6.2 hiernach) ist von einem grossen Interesse des Beschwerdeführers auszugehen, mutmasslich am vorliegenden Betäubungsmittelanbau und -handel beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer hat sowohl anlässlich der delegierten Einvernahme vom 18. Juni 2024 als auch der Hafteröffnung vom 19. Juni 2024 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Zwar vermag die fehlende Geständigkeit für sich allein genommen keine Kollusionsgefahr zu begründen.